OGH: Die Kennzeichnungspflicht nach § 26 MedienG erfasst nur entgeltliche Veröffentlichungen, nicht auch Veröffentlichungen aus bloßer Gefälligkeit. Der OGH hatte folgenden Fall zu beurteilen: Eine Regionalzeitung klagte eine Mitbewerberin und beantragte, dass diese es zu unterlassen habe, einerseits entgeltliche Beiträge, und andererseits unentgeltlich gestaltete Anzeigen oder unbezahlte Werbung zu veröffentlichen, sofern diese Veröffentlichungen nicht als „Anzeige",