Keine Kündigungsentschädigung für Arbeitnehmerin bei Austritt nach § 25 Insolvenzordnung
- peterborbas
- 19. Dez. 2019
- 2 Min. Lesezeit
OGH: Eine in Karenz befindliche Arbeitnehmerin, die nach § 25 IO austritt, hat keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung.
Der OGH hat ausgesprochen, dass dann, wenn eine gemäß § 25 IO ausgetretene Arbeitnehmerin in dem Zeitraum, die vom Austritt bis zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die mögliche ordnungsgemäße Kündigung durch den Masseverwalter verstrichen wäre, aus besonderen Gründen keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche hat, ihr keine Kündigungsentschädigung zusteht.
Im Insolvenz- bzw Sanierungsverfahren gibt es, abhängig vom Schicksal des Unternehmens, besondere insolvenzrechtliche Beendigungsmöglichkeiten nach § 25 IO. Arbeitsverhältnisse können grundsätzlich innerhalb von einem Monat ab Bekanntmachung des Schließungsbeschlusses durch Kündigung durch den Insolvenzverwalter oder durch berechtigten Austritt des Arbeitnehmers gem § 25 IO beendet werden. Werden Teilbereiche oder Filialen geschlossen, betrifft dieses besondere Beendigungsrecht nur die Arbeitnehmer des geschlossenen Bereichs. Die Schließung allein beendet nicht das Arbeitsverhältnis. Der Austritt nach §25 IO ist ein berechtigter Austritt unter Wahrung aller arbeitsrechtlichen Ansprüche.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn - wie in dem vom OGH entschiedenen Fall - der Arbeitnehmerin infolge ihrer Karenz nach § 15 Abs 1 MSchG für die Zeit der fiktiven Weiterdauer der Karenz innerhalb der fiktiven Kündigungsfrist kein Entgeltanspruch zusteht.
In den Rechtsfolgen unterscheidet sich der begünstigte Austritt des Arbeitnehmers nach § 25 IO nicht von einem begründeten Austritt nach allgemeinem Arbeitsrecht. Dem Arbeitnehmer gebührt grundsätzlich die Kündigungsentschädigung bis zum fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung. Er ist so zu stellen, als ob das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber ordnungsgemäß beendet worden wäre. Ob und in welchem Umfang der gemäß § 25 Abs 2 IO ausgetretene Arbeitnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung hat, hängt allerdings letztlich davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Masseverwalters vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären.
(9 ObA 67/19x)

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