Verstöße gegen DSGVO durch soziales Netzwerk
- peterborbas
- vor 12 Minuten
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OGH: Die Personalisierung von Werbung und die Verwendung von personenbezogenen Daten aus „Social Plugins“ ist ohne Zustimmung unzulässig. Es besteht ein Auskunftsanspruch über alle verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Der OGH hatte folgenden Fall zu beurteilen: Ein Nutzer eines sozialen Netzwerks machte zahlreiche Ansprüche geltend. Diese reichten von der Klärung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung über die Rechtmäßigkeit bestimmter Datenverarbeitungen bis hin zu einem Auskunftsanspruch und immateriellem Schadenersatz.
Zunächst hatte der OGH dem Nutzer im Jahr 2021 mit einem Teilurteil Schadenersatz zugesprochen (EUR 500,--) und über einige der eingeklagten Ansprüche entschieden.
Nachdem zwei Vorabscheidungsersuchen an den EuGH abzuwarten waren, hat der OGH jetzt im November 2025 über die noch offenen Begehren entschieden.
Personalisierte Werbung nur mit Einwilligung:
Der OGH stellte klar, dass personenbezogene Daten eines Nutzers nicht ohne dessen Einwilligung zur Personalisierung von Werbung sowie zur Analyse und Aggregation zu Werbezwecken verwendet werden dürfen. Der Betreiber des sozialen Netzwerks hatte argumentiert, diese Verarbeitung sei für die Vertragserfüllung notwendig. Dieser Auffassung erteilte der OGH – in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung – eine Absage.
Einschränkungen bei der Nutzung von „Social Plugins“:
Auch die Verarbeitung von Daten, die über sogenannte „soziale Plugins“ erhoben werden, wurde vom OGH eingeschränkt. Solche Daten dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn dies rein technisch erforderlich ist oder wenn der Nutzer ausdrücklich eingewilligt hat. Da über Social Plugins auch sensible personenbezogene Daten anfallen können, kann sich der Betreiber hier nicht auf die „Notwendigkeit zur Vertragserfüllung“ als Rechtfertigung berufen.
Weitreichender Auskunftsanspruch:
Schließlich stellte der OGH klar, dass der Auskunftsanspruch nach der DSGVO sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten umfasst.
(6 Ob 189/24y)




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